Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen
1. Geltung der Bedingungen:
Angebote,
Lieferungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Abschlüsse, auch wenn
sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Jedenfalls mit der
Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
Bestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen
wird hiermit bereits widersprochen. Abweichungen von diesen Bedingungen sind
nur dann wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
2. Angebot und Vertragsschluß:
Die
Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen
und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung des Verkäufers. Gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen oder
sonstige Nebenabsprachen. Daten der Leistung sind nur verbindlich, wenn sie
ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Die Angestellten des Verkäufers sind
nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder
mündliche
Zusagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertragsinhaltes
hinausgehen.
3. Vergütung:
Soweit
nichts anderes vereinbart ist, hält sich der Verkäufer an die Preise in seinen
Angeboten 30 Tage ab Datum des Angebotes. Die Preise verstehen sich, falls nicht
anderes vereinbart, ab Lager des Verkäufers ausschließlich Verpackung.
4. Liefer- und Leistungszeit:
Liefertermine,
die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der
Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer
Gewalt
und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen (insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnung usw.), auch wenn sie bei Zulieferern des Verkäufers eintreten, hat
der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Terminen nicht zu vertreten.
Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen
des noch nicht ganz erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten. Soweit die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der
Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch
nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die
Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer
hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann
sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und
Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch
auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des
Verzuges, ingesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungsnettowertes der vom
Verzug betroffenen Lieferung und Leistung.
Darüber
hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf
zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. Wird ein vereinbarter
Liefertermin überschritten, tritt Verzug erst ein, wenn der Käufer eine
angemessene Nachfrist setzt. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und
Teilleistungen jederzeit berechtigt. Der Verkäufer ist trotz vereinbarter
Fristen und Nachfristsetzungen berechtigt, die Leistungen zurückzuhalten,
solange fällige Rechnungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer aus der
bestehenden
Geschäftsbeziehung noch offen stehen.
5. Gefahrübergabe:
Die
Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des
Verkäufers
verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich
wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer
über.
6. Gewährleistung:
Der
Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte im Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei
sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt
der Auslieferung bzw. mit der Bereitstellung der Leistung. Im Falle der
Mangelhaftigkeit der Lieferung oder Leistung muss der Käufer dem Verkäufer
unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des
Liefergegenstandes, schriftlich den Mangel anzeigen. Mängel, die auch bei
sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind
dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Rügt der
Käufer einen Mangel, kann der Verkäufer nach seiner Wahl verlangen, dass · die schadhafte Lieferung zur Reparatur
und anschließender Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird, der Käufer die
schadhafte Lieferung bereithält und ein Servicetechniker des Verkäufers zum
Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Käufer verlangt,
dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen
werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die
Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und
Reisekosten zu den Standardsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind. Schlägt die
Nachbesserung innerhalb angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner
Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Wandelung des Vertrages verlangen. Gewährleistungsansprüche
gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht
übertragbar. Die vorstehenden Regelungen enthalten abschließend die
Gewährleistungsansprüche für die Leistungen und Lieferungen und schließen
sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.
7. Eigentumsvorbehalt:
Bis
zur Erfüllung aller Forderungen bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers.
Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller,
jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch
Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit)-Eigentum des
Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den
Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit)-Eigentum des Verkäufers
unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit)-Eigentum zusteht, wird im
folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Käufer ist berechtigt, die
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu
veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund
bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit
sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt
ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen
Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur
widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der
Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich
informieren. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers –insbesondere
Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen
oder
gegebenenfalls
Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der
Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt
– soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein
Rücktritt
vom Vertrag.
8. Zahlung:
Soweit
nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Verkäufers 14 Tage nach Rechnungstellung
zu bezahlen. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des
Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den
Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten
und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst
auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung zu
verrechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über
den Betrag verfügen kann. Bei Scheckzahlung gilt die Zahlung erst als erfolgt,
wenn der Scheck eingelöst wird. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der
Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von
den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen.
Sie sind nur dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere
Belastung nachweist. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die
Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht
eingelöst wird oder die Zahlungen eingestellt werden, oder wenn dem Verkäufer
vergleichbare andere schwerwiegende
Tatsachen
bekannt werden, ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu
stellen. Der Verkäufer ist in diesem Falle weiter berechtigt, Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Käufer ist zur Aufrechnung,
Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche
geltend gemacht werden nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche unstreitig oder
rechtskräftig
festgestellt sind.
9. Haftungsbeschränkung:
Schadensersatzansprüche
aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden
bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den
Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
vorliegt. Soweit gesetzlich zulässig, wird im übrigen die Haftung für jeden
Vertrag beschränkt auf maximal 100.000,00 Euro (in Worten: einhunderttausend).
10.
Sonstiges:
Soweit
der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem
Vertragsverhältnis Bayreuth. Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder
eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden,
so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt.