Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen

 

1. Geltung der Bedingungen:

Angebote, Lieferungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Abschlüsse, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Jedenfalls mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Bestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird hiermit bereits widersprochen. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur dann wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

 

2. Angebot und Vertragsschluß:

Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen oder sonstige Nebenabsprachen. Daten der Leistung sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Die Angestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder

mündliche Zusagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertragsinhaltes hinausgehen.

 

3. Vergütung:

Soweit nichts anderes vereinbart ist, hält sich der Verkäufer an die Preise in seinen Angeboten 30 Tage ab Datum des Angebotes. Die Preise verstehen sich, falls nicht anderes vereinbart, ab Lager des Verkäufers ausschließlich Verpackung.

 

4. Liefer- und Leistungszeit:

Liefertermine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer

Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw.), auch wenn sie bei Zulieferern des Verkäufers eintreten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht ganz erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Soweit die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, ingesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungsnettowertes der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung.

Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. Wird ein vereinbarter Liefertermin überschritten, tritt Verzug erst ein, wenn der Käufer eine angemessene Nachfrist setzt. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Der Verkäufer ist trotz vereinbarter Fristen und Nachfristsetzungen berechtigt, die Leistungen zurückzuhalten, solange fällige Rechnungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer aus der

bestehenden Geschäftsbeziehung noch offen stehen.

5. Gefahrübergabe:

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des

Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

 

6. Gewährleistung:

Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte im Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Auslieferung bzw. mit der Bereitstellung der Leistung. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Lieferung oder Leistung muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich den Mangel anzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Rügt der Käufer einen Mangel, kann der Verkäufer nach seiner Wahl verlangen, dass · die schadhafte Lieferung zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird, der Käufer die schadhafte Lieferung bereithält und ein Servicetechniker des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind. Schlägt die Nachbesserung innerhalb angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Wandelung des Vertrages verlangen. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht übertragbar. Die vorstehenden Regelungen enthalten abschließend die Gewährleistungsansprüche für die Leistungen und Lieferungen und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.

 

7. Eigentumsvorbehalt:

Bis zur Erfüllung aller Forderungen bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit)-Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit)-Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit)-Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich informieren. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers –insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder

gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein

Rücktritt vom Vertrag.

 

8. Zahlung:

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Verkäufers 14 Tage nach Rechnungstellung zu bezahlen. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung zu verrechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Bei Scheckzahlung gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Sie sind nur dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder die Zahlungen eingestellt werden, oder wenn dem Verkäufer vergleichbare andere schwerwiegende

Tatsachen bekannt werden, ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Der Verkäufer ist in diesem Falle weiter berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche unstreitig oder

rechtskräftig festgestellt sind.

 

9. Haftungsbeschränkung:

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Soweit gesetzlich zulässig, wird im übrigen die Haftung für jeden Vertrag beschränkt auf maximal 100.000,00 Euro (in Worten: einhunderttausend).

 

10. Sonstiges:

Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Bayreuth. Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.